Arbeitsmedizinische Untersuchung

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bei einem anerkannten Arbeitsmediziner (Betriebsarzt) dienen der Früherkennung bzw. Vorbeugung arbeitsbedingter Erkrankungen oder Berufskrankheiten. Jeder Arbeitgeber ist zur gesundheitlichen Fürsorge gegenüber seinen Mitarbeitern verpflichtet (Arbeitsschutzgesetz).

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Recht für Mitarbeiter

Beschäftigte haben das Recht, sich auf ihren Wunsch hin arbeitsmedizinisch beraten und untersuchen zu lassen. Bei bestimmten Gefährdungen am Arbeitsplatz müssen Sie als Arbeitgeber den Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Sind die Gefährdungen besonders groß, ist eine Pflichtvorsorge vorgeschrieben.

Mittel der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind

  • Arbeitsmedizinische Vorsorgetermine beim Arzt, einschließlich der Aufklärung und Beratung des Beschäftigten über die mit bestimmten Tätigkeiten verbundenen Gesundheitsgefährdungen, sowie körperliche und klinische Untersuchungen, sofern diese erforderlich sind und der Beschäftigte diese Untersuchungen nicht ablehnt
  • Die Erfassung und Bewertung der Ergebnisse und Befunde aus der Vorsorge
  • Arbeitsmedizinisch begründete Vorschläge an den Arbeitgeber für Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Betrieb

Pflicht-, Angebots-, Wunsch- und Eignungsuntersuchungen

  • Für eine Reihe arbeitsbedingter Belastungen gibt es Pflichtuntersuchungen: Der Arbeitgeber hat bei diesen Tätigkeiten Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen. Ohne das Vorliegen eines unbedenklichen Untersuchungsergebnisses darf er den Arbeitnehmer nicht an einem Arbeitsplatz beschäftigen, an dem dieser einschlägig belastet ist (z.B. durch Gefahrstoffe).
  • Für andere Tätigkeiten schreibt die ArbMedVV vor, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten Vorsorgeuntersuchungen anbieten muss. Für die Mitarbeiter ist die Teilnahme jedoch freiwillig, und die ärztliche Bescheinigung ist auch nicht Voraussetzung für die Tätigkeit („Angebotsuntersuchungen“).
  • Darüber hinaus muss gemäß Arbeitsschutzgesetz den Beschäftigten die Möglichkeit geboten werden, sich auf eigenen Wunsch im Hinblick auf eine gesundheitliche Belastung bei der Arbeit fachärztlich untersuchen zu lassen – unabhängig davon, ob es hierfür eine spezielle Vorschrift gibt oder nicht: Hier spricht man von „Wunschuntersuchungen“.
  • Neben den Untersuchungen zur Vorbeugung bzw. Früherkennung von Gesundheitsstörungen gibt es solche, bei denen die Eignung für bestimmte Tätigkeiten. festgestellt wird. So soll auch eine Gefährdung von Arbeitskollegen, Dritten oder von wesentlichen Sachgütern minimiert werden – zum Beispiel bei Fahr- oder Steuertätigkeiten.

Erst-, Nachuntersuchungen und nachgehende Untersuchungen

  • Grundsätzlich hat vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit eine Erstuntersuchung stattzufinden
  • Während der gefährdenden Tätigkeit sollen gemäß den Untersuchungsgrundsätzen Nachuntersuchungen stattfinden
  • Nach Beendigung der gefährdenden Tätigkeit, auch beim Ausscheiden aus dem Unternehmen, sollen nachgehende Untersuchungen stattfinden

Rechtliche Grundlage ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).

Nutzen Sie meine Erfahrung

Ich bin Jens Meyer. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz - das sind die Themen, die mich beruflich schon immer begleiten.